Vaterschaftsanerkennung
Zur Vaterschaftsanerkennung ist die persönliche Vorsprache von Vater und Mutter erforderlich. Wir empfehlen die gemeinsame Vorsprache.
Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:
vor der Geburt des Kindes oder kurz nach der Geburt des Kindes
(wenn noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)
oder zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes
(wenn bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)
Lesen Sie dazu jeweils die nachfolgend aufgelisteten Informationen, um alle Details zu den benötigten Unterlagen zu erfahren.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin für die Vaterschaftsanerkennung.
Vaterschaftsanerkennung VOR Geburt/Geburtsbeurkundung des Kindes
Wenn Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Zu beachten
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt.
Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Benötigte Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des Vaters
- Geburtsurkunde des Vaters
- Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel im Mutterpass)
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- ist die Mutter geschieden bitten wir um entsprechenden Nachweis
wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt:
- beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel im Mutterpass)
Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des/der Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden.
Bei fremdsprachigen Urkunden benötigen wir eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer.
Mutterschaftsanerkennung
In manchen Ländern ist es erforderlich, dass die Mutter zusätzlich ihre Mutterschaft förmlich anerkennt (v. a. in romanischen Ländern, z. B. Italien, auch in Vietnam). Die Beurkundung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar möglich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur einfache Fälle aufgeführt sind. Für spezielle Fragen bitten wir Sie, sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (Vaterschaft)
§§ 1594, 1598 Bürgerliches Gesetzbuch (Anerkennung der Vaterschaft)
§ 44 Personenstandsgesetz (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft)
Gemeinsames Sorgerecht
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind möchten, geben Sie die Sorgeerklärung gemeinsam beim Jugendamt ab.
Auch die Vaterschaftsanerkennung kann in diesem Zuge beim Jugendamt (Landratsamt Würzburg – Terminvereinbarung erforderlich) beurkundet werden. Auch hier ist eine "vorgeburtliche Sorgeerklärung" möglich.
Eine Sorgeerklärung kann nicht beim Standesamt beurkundet werden.
Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.