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Stadt Ochsenfurt

Geschwindigkeitsmessungen

Der/die AnwohnerInnen der vielen Straßen und Wohngebiete in Ochsenfurt und Umgebung, empfinden die Geschwindigkeiten der VerkehrsteilnehmerInnen meist als unangemessen hoch.

Änderungen der Beschilderung oder bauliche Maßnahmen können leider nicht immer realisiert werden.

Um den Wünschen/Forderungen der BewohnerInnen jedoch Abhilfe zu schaffen, kann die Stadt Ochsenfurt in den betroffenen Straßen Geschwindigkeitsmessungen durchführen.

Nach Durchführung der Geschwindigkeitsüberprüfung, können die Auswertungen eingesehen werden.

Verkehrsrechtliche Genehmigungen und Sondernutzungserlaubnisse

Nach der Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten.

Die Verkehrsbehörde kann eine verkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an den Straßen gegen eine Gebühr anordnen. Dies gilt für geplante Maßnahmen, wie z.B. Baustelleneinrichtung, Stellen eines Gerüstes, Aufgrabung, sowie für Befahren der Fußgängerzone, Umzug, Abstellen von Montagefahrzeugen und Containern oder ähnliches.

Einen Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVo für z.B.

  • Abstellen eines Containers
  • Abstellen eines Montagefahrzeugs
  • Baustelleneinrichtung
  • Befahren der Fußgängerzone
  • Sperrung der Fahrbahn
  • Sperrung des Gehweges
  • Stellen eines Gerüstes

stellen Sie hier ( oder () oder Sie wenden sich per E-Mail mit einem formlosen Antrag.

Beachten Sie bitte auch folgende Hinweise: 

  • Reichen Sie Anträge rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme ein.
  • Dem Antrag ist ein Regelplan bzw. ein Verkehrszeichenplan in Verbindung mit einem Lageplan beizufügen. Die mobile Beschilderung ist deckungsgleich und schlüssig mit der vor Ort bestehenden Verkehrsbeschilderung aufzustellen.
  • Anordnungen und Auflagen sind zwingend einzuhalten. Ohne eine verkehrsrechtliche Anordnung begonnene Arbeiten können polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden!
  • Bei der Beschilderung angeordneter Halteverbotszonen ist wie folgt zu verfahren: Zwischen dem Tag der Aufstellung und dem Tag des Inkrafttretens müssen mindestens 72 Stunden liegen. Die Aufstellung darf erst nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung oder in dringenden Fällen nach mündlicher Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Alle Halteverbotsschilder müssen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, den ergänzenden Verwaltungsvorschriften sowie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (kurz RSA) entsprechen. Des Weiteren sind Halteverbotsschilder in einem einwandfreien Zustand, stets gut erkennbar und standsicher aufzustellen. Für die Maßnahme benötigte Halteverbotsbereiche sind mit deren Beginn und Ende zu kennzeichnen.
  • Der/die AntragstellerIn kann bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Maßnahmen sowie bei Nichtinanspruchnahme bzw. Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung keinen Ersatzanspruch geltend machen.
  • Alle Schäden, Unfälle und Schadenersatzansprüche Dritter, die sich bei Inanspruchnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung ergeben können, gehen zu Lasten des Antragsstellenden oder AntragstellerIn und Bauleitender oder BauleiterIn.
  • Der/die AntragsstellerIn  erklärt, dass er über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsstellenabsicherung entsprechend der RSA verfügt.
  • Änderungen, Verlängerungen sowie Nichteinhaltungen von verkehrsrechtlichen Anordnungen sind zwingend und frühzeitig zu melden. Ein Neuantrag mit Verkehrszeichenplan ist zu stellen.
http://www.ochsenfurt.de/