Beglaubigungen
Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.
zu beachten
Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
- Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
- Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.
- Abschriften von Katasterbücher und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
- Führerscheine, die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorbeikommen.
Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
Besonders häufig beglaubigen wir zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Arbeitszeugnisse, Approbationsurkunden und Promotionsurkunden.
Benötigte Unterlagen
- Das Dokument im Original (Falls Sie nur eine Kopie und kein Original besitzen, können wir mit der Beglaubigung lediglich die Übereinstimmung mit der uns vorgelegten Kopie bestätigen).
- Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus.
- Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
- Bitte bringen Sie keine zusätzlichen, eigenen Kopien mit. Alle zum Beglaubigen erforderlichen Kopien erstellen wir ausschließlich selbst.
Besonderheiten
- Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
- Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.
Gebührenrahmen
- Beglaubigung pro Dokument: 5 Euro
- Beglaubigungen zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger (beispielsweise Rentenzwecke): gebührenfrei
Zahlungsarten
- Barzahlung
- Girocard (EC-Karte)