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Stadt Ochsenfurt

Meldewesen

Unten aufgeführt finden Sie mehr Informationen zum Thema Meldewesen.

An- und Ummeldung

Wenn Sie nach Ochsenfurt ziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden. Dies gilt auch für eine Ummeldung innerhalb des Stadtgebiets. Der Gesetzgeber sieht hierfür 14 Tage vor. Bei Verstößen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

Sie können dazu persönlich vorbeikommen oder das ausgefüllte und unterschriebene Formular durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person überbringen lassen.

An Ihrem vorherigen Wohnort müssen Sie sich nicht abmelden. Dies erfolgt automatisch, wenn Sie sich in Ochsenfurt anmelden.

Benötigte Unterlagen

  • Formular für Anmeldung (Meldeschein (PDF-Datei), auch im Bürgerbüro erhältlich)
  • Gültiges Ausweisdokument der meldepflichtigen Personen
  • Bestätigung des Wohnungsgebers/ Eigentümers über den Bezug der Wohnung (Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Datei)). Die Vorlage einer Bestätigung in selbstverfasster Form reicht nur aus, wenn darin sämtliche notwendigen Angaben enthalten sind:
    • Anschrift der Wohnung
    • Vollständiger Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Sollte der Wohnungsgeber nicht gleichzeitig der Eigentümer der Wohnung sein, ist zusätzlich der Name des Eigentümers anzugeben)
    • Einzugsdatum beziehungsweise Beginn des Mietverhältnisses
    • Die Namen sämtlicher meldepflichtiger Personen
  • Wenn Sie die Anmeldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person  überbringen lassen:
    • Vollständig ausgefülltes Formular für die Anmeldung (Meldeschein (PDF-Datei)), ein Pass oder Ausweisdokument des Vollmachtgebers sowie eine entsprechende Vollmacht.

Anmeldefrist
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen melden. Ansonsten handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einer Geldbuße rechnen.

Ausnahmen von der Meldepflicht
Solange Sie in Deutschland aktuell gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung nicht anmelden. Wenn Sie aktuell in Deutschland gemeldet sind und in ein Krankenhaus, in ein Pflegeheim oder in einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden. Wenn Sie nicht in Deutschland gemeldet sind und der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen anmelden.

Kosten
keine Gebühr 

Fragen & Antworten
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb des gleichen Hauses ummelden?

Eine Ummeldung ist nicht notwendig.

Kann ein ausländischer EU-Bürger in Deutschland seinen Nebenwohnsitz anmelden, wenn er seinen Hauptwohnsitz im EU-Ausland angemeldet hat?

Nein, das deutsche Melderecht ist getrennt von der Wohnsituation im Ausland (egal ob EU-Ausland oder andere Länder) zu betrachten. Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist dies nach deutschen Melderecht auch Ihr Hauptwohnsitz.

Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz

Abmeldung

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Besonderheiten
Nur wenn Sie ins Ausland gehen, obdachlos werden oder eine Nebenwohnung (Zweitwohnung) ersatzlos aufgeben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Sämtliche Nebenwohnsitze müssen Sie bei der Meldebehörde Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes abmelden.

Falls Sie sich nur innerhalb Deutschlands ummelden, ist eine Abmeldung nicht notwendig. Dies geschieht automatisch bei Anmeldung der neuen Hauptwohnung in der neuen Gemeinde.

Bearbeitungszeit
Sie erhalten die Abmeldebestätigung sofort.

Kosten
keine Gebühr

Frist für die Abmeldung
Wenn Sie sich abmelden müssen, beachten Sie bitte die Frist von zwei Wochen. Ansonsten handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einer Geldbuße rechnen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Ihrem Auszug möglich.

Abmeldebestätigung
Als Abmeldebestätigung bekommen Sie ein Exemplar Ihrer Abmeldung.

Mitteilungspflicht für Wohnungswechsel
Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise die Pflicht haben, Ihren Wohnungswechsel auch anderen Behörden zu melden (zum Beispiel der Gewerbebehörde oder Kfz-Zulassungsbehörde).

Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz

Meldebescheinigung

Auf Antrag erstellen wir Ihnen eine Bestätigung über Ihre im Melderegister eingetragenen Daten. Diese Leistung erhalten Sie direkt im Servicebereich der Bürgerbüros. Die melderechtliche Bescheinigung können Sie online (Bürgerserviceportal) oder schriftlich per Post oder per Fax sowie persönlich beantragen. Um den Datenschutz zu gewährleisten, darf sie nur dem Antragstellenden persönlich ausgehändigt werden. Sie können auch eine andere Person bevollmächtigen, die Bescheinigung für Sie zu beantragen. Hierfür ist eine formlose Vollmacht notwendig. Zusätzlich werden die Ausweisdokumente des Antragstellenden und des Bevollmächtigten benötigt. Die Bescheinigung kann sofort ausgehändigt werden.

 

Voraussetzungen

Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn Sie in Ochsenfurt gemeldet sind oder waren.

 

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis: Pass oder Personalausweis des Antragstellenden und des Bevollmächtigten
  • gegebenfalls Vollmacht
 

Bearbeitungszeit

Bei persönlicher Vorsprache sofort;
Bei schriftlicher Antragstellung: etwa 2-3 Tage nach Geldeingang

 

Gebührenrahmen

  • Bearbeitungsgebühr pro Bescheinigung: 5 Euro
  • Bescheinigung für Rentenzwecke: gebührenfrei
 

Bei schriftlichen Anträgen kann die Gebühr in bar beigefügt werden. Bei schriftlichen Anträgen ohne entsprechenden Geldbetrag oder Anträge die per Fax zugeleitet werden, werden Ihnen die Zahlungsdetails zugesendet (wichtig: Email Adresse angeben). Die Gebühr muss dann vorab überwiesen werden.

Melderegisterauskunft

Im Melderegister des Bürgerbüros sind alle Ochsenfurterinnen und Ochsenfurter registriert. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen können Sie Auskünfte über diese Daten erhalten. Telefonische Auskünfte können wir in beiden Fällen nicht erteilen.

Einfache Melderegisterauskunft
Sie bekommen damit folgende Informationen: Familienname, Vorname (gegebenenfalls Rufname), Doktorgrad, aktuelle Anschrift sowie einen Hinweis, falls die Person verstorben ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Für diese Auskunft müssen Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen. Sie erhalten die Auskunft nachdem wir den Fall und die Zulässigkeit geprüft haben.
Die erweiterte Auskunft umfasst folgende Informationen:
Familienname und Vornamen (gegebenenfalls Rufname), Doktorgrad, Anschrift, Tag/ Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch der Staat), frühere Namen, Familienstand, Vor-/ Familienname sowie Anschrift des Ehegatten/ Lebenspartners, frühere Anschriften, Tag des Ein-/ Auszugs, gesetzliche Vertretung sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Sterbedatum und Sterbeort (bei Versterben im Ausland auch der Staat), derzeitige Staatsangehörigkeiten.

Benötigte Unterlagen

  • Angaben zur gesuchten Person:
    • Familienname
    • Vorname
    • Geburtsdatum und/ oder
    • letzte bekannte Anschrift

Je konkreter Ihre Angaben sind, desto erfolgreicher ist die Suche.

  • Ihre Personalien sowie Anschrift
  • Verwendung für gewerbliche Zwecke: Mit Ihrer Anfrage müssen Sie angeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Gewerblich ist hierbei jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.

Wird die beantragte Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung), sind der Name des Auftraggeber oder der Auftraggeber, sowie der gewerbliche Zweck einzutragen, den der Auftraggeber mit der beantragten Auskunft verfolgt.

  • Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels: Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/ oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für einen oder beide dieser Zwecke ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat, oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt.

Liegt die Einwilligung gegenüber der Meldebehörde, beziehungsweise die nötige Bestätigung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.

  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse schriftlich darlegen.

Bearbeitungszeit
Bei schriftlichen Anfragen etwa 2-3 Tage nach Geldeingang.
Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Auskunft sofort.

Gebührenrahmen
Einfache Melderegisterauskunft: 10 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft: 15 Euro

Bitte beachten Sie: Die Gebühr müssen Sie auch dann bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Gebühr muss bei persönlicher Vorsprache gezahlt werden. Bei schriftlichen Anfragen kann die Gebühr bar beigelegt werden oder muss nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro vorab überwiesen werden.

Fragen & Antworten
Warum werden meine Daten an Auskunftssuchende herausgegeben?
Auf Grundlage des geltenden Bundesmeldegesetzes ist es die Aufgabe des Bürgerbüros Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen.Kann ich verhindern, dass meine Daten herausgegeben werden?

Bedingt. Sie haben die Möglichkeit, beim Bürgerbüro Übermittlungssperren zu beantragen. Diese verhindern jedoch nur die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Institutionen. Grundsätzlich sind einfache Melderegisterauskünfte weiterhin möglich. Detailliertere Daten, wie bei einer erweiterten Melderegisterauskunft, werden nur an Auskunftssuchende erteilt, die ein berechtigtes beziehungsweise rechtliches Interesse glaubhaft machen. Eine komplette Sperre Ihrer Daten zur Weitergabe an Privatpersonen ist nur im Ausnahmefall (§§ 51 beziehungsweise 52 BMG) möglich. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt stets nach den gesetzlichen Vorgaben des Meldegesetzes.

Ich habe von einem wissenschaftlichen Institut eine Einladung für die Teilnahme an einem medizinischen Forschungsprojekt erhalten. Woher hat das Institut meine Adresse?

Das Bürgerbüro gibt Meldedaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen frei. Es gehört zu den Aufgaben des Bürgerbüros, Daten an andere Behörden oder öffentlichen Stellen zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich ist.
Außerdem darf das Bürgerbüro sogenannte Gruppenauskünfte erteilen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Ihre Adresse über andere Wege wie zum Beispiel über die Bürgerauskunft der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), weitergegeben wurde.

Rechtliche Grundlagen
§44 ff. BMG; Ziffer 44 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

http://www.ochsenfurt.de/