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Stadt Ochsenfurt

Gewerbeamt

Unten aufgeführt finden Sie mehr Informationen.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde zu melden.

Was ist zu melden

Wann ist zu melden

  • Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.

Wer muss melden

  • Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
  • Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
  • Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH).

Wie ist zu melden

  • Wir bitten Sie, zur Gewerbeanmeldung persönlich in die Gewerbebehörde zu kommen.
 

Folgen bei fehlender Meldung

Die Unterlassung der Meldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Formular Gewerbeanmeldung (im Bürgerbüro erhältlich)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    • gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen:
    • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei nebenberuflicher Tätigkeit) oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei hauptberuflicher Tätigkeit)
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen:
    • ein Registerauszug (mit allen Eintragungen) im Original und eine Kopie
 

Besonderheiten Handwerk

Die Gewerbeanmeldung allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.

Nähere Informationen zum Handwerk erteilt die Handwerkskammer für Unterfranken, Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg, Tel. 0931 309080

 

Bearbeitungszeit

Wenn Sie persönlich vorbeikommen, erhalten Sie die Anmeldebescheinigung (Gewerbeschein) sofort, außer es fehlen noch Unterlagen.

 

Gebührenrahmen

Anmeldung: 35 Euro

 

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).

 

Hinweis

Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person) ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.
 

Hinweis auf erlaubnispflichtige Gewerbe

Für einige Gewerbearten ist eine spezielle Erlaubnis notwendig. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Handwerk
  • Bewachung
  • Makler sowie Bauträger und Baubetreuer
  • Pfandleiher
  • Versteigerer

Genauere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Gewerbeaufsichtsbehörde im Landratsamt Würzburg.

 

Rechtliche Grundlagen

§14 Gewerbeordnung

Gewerbeummeldung

Wenn sich der Standort des Gewerbes innerhalb Ochsenfurts oder sich der Gegenstand des Gewerbes verändert oder der Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitert wird, ist eine Ummeldung erforderlich.

Die Gewerbeummeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Wenn Sie das Gewerbe auf Tätigkeiten erweitern, die erlaubnispflichtig sind, müssen Sie persönlich vorbeikommen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Formular Gewerbeummeldung oder formlose, schriftliche Mitteilung (wichtig: Geben Sie das Datum der Änderung an.)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: ein Registerauszug (mit allen Eintragungen)

Bearbeitungszeit

  • Wenn Sie persönlich vorbeikommen, erhalten Sie die Ummeldebescheinigung sofort.
  • Wenn Sie die Ummeldung per Post schicken, senden wir Ihnen die Ummeldebescheinigung innerhalb einer Woche nach Geldeingang.

Gebührenrahmen

  • 30 Euro 

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)

Allgemeine Informationen

Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn

  • der Standort des Gewerbes innerhalb Ochsenfurts verändert wird (Verlegung)
  • der Gegenstand des Gewerbes verändert wird
  • der Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitert wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind

Hinweis
Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person), ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.

Fragen & Antworten
Was ist zu tun, wenn ein Gewerbe in eine andere Stadt oder eine andere Gemeinde verlegt wird?

Bei Verlegung in eine andere Kommune sind zwei Schritte erforderlich:

  • Abmeldung bei der Gewerbebehörde des bisherigen Standorts
  • Anmeldung bei der Gewerbebehörde des neuen Standorts

Sie haben Ihre Ummeldebescheinigung verloren?

Sie können bei uns eine Zweitschrift beantragen. Die Gebühr beträgt 20 Euro. Wenn Sie persönlich vorbeikommen (Personalausweis oder Reisepass mitbringen!) erhalten Sie die Zweitschrift sofort.

Kann ein bereits angemeldetes Gewerbe auch in ein branchenfremdes Gewerbe umgemeldet werden?

Ja, es ist möglich, das bisher gemeldete Gewerbe auf eine branchenfremde Tätigkeit zu erweitern. Weiterhin ist es möglich, die bisher gemeldete und nicht mehr ausgeübte Tätigkeit vollständig in eine künftig ausgeübte – auch branchenfremde – Tätigkeit zu ändern.
Voraussetzung: Die Betriebsstätte bleibt dieselbe

Rechtliche Grundlagen
§14 Gewerbeordnung

Gewerbeabmeldung

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit beenden oder eine Betriebsstätte in Ochsenfurt aufgeben (auch bei Verlegung in eine andere Gemeinde) müssen Sie die Gewerbebehörde darüber mit einer Gewerbeabmeldung informieren.

Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben. Sie kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (in Kopie, wenn Sie die Abmeldung per Post schicken)
  • Gewerbeschein oder Kopie des Gewerbescheins
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Bearbeitungszeit

  • Wenn Sie persönlich vorbeikommen, erhalten Sie die Abmeldebescheinigung sofort.
  • Wenn Sie die Abmeldung per Post schicken, senden wir Ihnen die Abmeldebescheinigung innerhalb einer Woche nach  Geldeingang.

Gebührenrahmen

  • 25 Euro

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)

Fragen & Antworten

Was ist zu tun, wenn ein Gewerbe in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegt wird?

Bei Verlegung in eine andere Kommune sind zwei Schritte erforderlich:

  • Abmeldung bei der Gewerbebehörde des bisherigen Standortes
  • Anmeldung bei der Gewerbebehörde des neuen Standorts

Sie haben Ihre Abmeldebescheinigung verloren?

Sie können bei uns eine Zweitschrift beantragen. Die Gebühr beträgt 20 Euro. Wenn Sie persönlich vorbeikommen (Personalausweis oder Reisepass mitbringen!) erhalten Sie die Zweitschrift sofort.

Rechtliche Grundlagen
§14 Gewerbeordnung

Gewerbeauskunft

Das Ochsenfurter Gewerberegister wird im Bürgerbüro Ochsenfurt geführt. Auskünfte aus dem Gewerberegister enthalten Name, betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbebetriebes.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Gewerberegister kann keine Gewähr übernommen werden.

Voraussetzungen
Die Übermittlung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist nur dann zulässig, wenn Sie ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen (durch Kopien von Vertragsgrundlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel).

Den Antrag können Sie bei uns persönlich, per Fax oder schriftlich einreichen.

Die Gebühr kann bei schriftlichen Anfragen bar beigelegt werden oder nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro vorab überwiesen werden.

Die übermittelten Daten dürfen nach Art. 19 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden.

Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift mitzuteilen. Wenn Sie Angaben zur Wohnanschrift benötigen, können Sie eine Auskunft aus dem Melderegister beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Ihre Personalien sowie Anschrift

Hinweis
Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfrage bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über den Gewerbebetrieb an uns übermitteln.

Besonderheiten

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register und grundsätzlich keine öffentliche Auskunftsquelle für Privatpersonen. Telefonische Anfragen können nicht bearbeitet werden.

Bearbeitungszeit

Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Auskunft sofort, bei schriftlichen Anfragen ca. 2-3 Tage nach Geldeingang.

Gebührenrahmen

  • Einzelauskunft aus dem Gewerberegister: 15 Euro

Hinweis:

Die Gebühr muss auch dann gezahlt werden, wenn das von Ihnen gesuchte Gewerbe nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Zahlungsarten

  • Barzahlung 
  • EC-Karte

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Gewerbeordnung

Gewerbezentralregisterauskunft juristische Person

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Daten über juristische Personen und Personenvereinigungen, die durch Rechtsverstöße aufgefallen sind.

Voraussetzungen
Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ochsenfurt gemeldet.
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie im Bürgerbüro stellen.

Alternativ kann der Antrag auch beim Bundesamt für Justiz direkt online (Antrag) gestellt werden.

Benötigte Unterlagen

  • wenn Sie als Geschäftsführerin/ Geschäftsführer persönlich vorbeikommen: Handelsregister-, Vereinsregister,- Genossenschaftsregisterauszug (als Nachweis der Vertretungsbefugnis), Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie die Auskunft schriftlich beantragen wollen:
    • Freiformulierter Antrag mit Firmenbriefkopf, sowie Personalausweis oder Reisepass (in Kopie) der Person bzw. Personen die zur Vertretung der Firma berechtigt sind (laut Registerauszug)
  • Die Gebühr kann bei schriftlicher Anfrage in bar beigelegt werden oder nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro vorab überwiesen werden.

Besonderheiten

  • Den Antrag müssen Sie persönlich in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter stellen und können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehepartner, vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Ihr Wissen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen kann. Es ist aber möglich, dass Sie Ihren unterschriebenen Antrag (zusammen mit Ihrem Ausweis) durch einen Boten überbringen lassen.
  • Ihren Antrag leiten wir an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Hier wird die Auskunft ausgestellt und entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt.
  • Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen.
  • Empfänger der Auskunft:
    • Die Auskunft kann grundsätzlich nur an die juristische Person oder Personenvereinigung (nicht an eine bevollmächtigte Person) gesandt werden.

Nur in den folgenden drei Fällen, kann die Auskunft direkt an eine Behörde gesendet werden:

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes und
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zu Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 GewO.
 

Bearbeitungszeit

Im Regelfall zwei bis drei Wochen

Das Bürgerbüro hat auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss.

 

Gebührenrahmen

13 Euro

 

Zahlungsarten

  • Überweisung
  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)
 

Allgemeine Informationen

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Daten über juristische Personen und Personenvereinigungen, die durch Rechtsverstöße aufgefallen sind. Dazu zählen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
  • Bußgeldentscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • strafgerichtliche Verurteilungen

Gewerbezentralregisterauskunft Privatperson

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist wie ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende. Jeder kann es nur für sich selbst beantragen.

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Daten über Gewerbetreibende, die durch Rechtsverstöße aufgefallen sind. Dazu zählen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
  • Bußgeldentscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • strafgerichtliche Verurteilungen

Voraussetzungen
Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ochsenfurt gemeldet.

Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie im Bürgerbüro stellen.

Benötigte Unterlagen

Antrag auf Auskunft für eine natürliche Person:

  • wenn Sie persönlich vorbeikommen: Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie Ihren Antrag über einen Boten überbringen lassen: vollständiges Antragsschreiben mit Ihrer Unterschrift und Ihrem Personalausweis oder Reisepass (im Original oder eine beglaubigte Kopie)
  • wenn Sie im Besitz eines elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion sind, können Sie ihren Antrag auch online beim Bundesamt für Justiz (Antrag) beantragen.

Besonderheiten

  • Den Antrag müssen Sie persönlich stellen und können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehepartner, vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Ihr Wissen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen kann. Es ist aber möglich, dass Sie Ihren unterschriebenen Antrag (zusammen mit Ihrem Ausweis) durch einen Boten überbringen lassen.
  • Ihren Antrag leiten wir an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Hier wird die Auskunft ausgestellt und entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt.
  • Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen.

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft kann grundsätzlich nur an die Antragstellerin/ den Antragsteller (nicht an eine bevollmächtigte Person) gesandt werden.

Nur in den folgenden drei Fällen, kann die Auskunft direkt an eine Behörde gesendet werden:

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes und
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zu Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 GewO.

Bearbeitungszeit

  • Im Regelfall zwei bis drei Wochen
  • Das Bürgerbüro hat auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss.

Gebührenrahmen

  • 13 Euro
  • Sollten Sie den Antrag schriftlich stellen, so können Sie die Gebühr bar beilegen oder nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro die Gebühr vorab überweisen.

Zahlungsarten

  • Überweisung
  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)
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