Ausweis- und Passangelegenheiten: Ochsenfurt

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Vorlesen

Ausweis- und Passangelegenheiten

Unten aufgeführt finden Sie mehr Informationen.

Personalausweis

Deutsche Staatsbürger sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind.

zu beachten

  • Minderjährige, die 16 Jahre alt sind, gelten als allein antragsberechtigt und müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen.
  • Auch für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. 
  • Wird für ein Kind über 16 Jahren erstmals ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Passbild im bisherigen Ausweisdokument abweicht.

Voraussetzungen

Sie können den Personalausweis grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache beantragen. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Bundesbürger, die im Ausland leben, sich zu Besuch in Ochsenfurt aufhalten und zwingend einen neuen Ausweis brauchen. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung, wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass – soweit vorhanden; bei Erstbeantragung sowie bei Personen, die weder in Ochsenfurt geboren sind noch geheiratet haben, Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde im Original; gegebenenfalls Ausweisdokumente der Person, die zur Identitätsbestätigung mit vorspricht)
  • Aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
  • Für Personen unter 16 Jahren: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung (PDF-Datei) des abwesenden Elternteils (Zustimmungserklärung)

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Wichtig
In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Besonderheiten
Sie erhalten den Personalausweis im Scheckkartenformat. In diesem sind die aufgedruckten Daten und das Passfoto digital abgelegt.
Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig.

Bearbeitungszeit
Etwa drei bis vier Wochen

Hinweise zur Abholung
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin oder den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür unsere vorgefertigte Vollmacht (hier (PDF-Datei)). Mitzubringen ist auf jeden Fall der „alte“ Personalausweis. Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese 16 Jahre alt sind.

Gebührenrahmen

  • Unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Über 24 Jahren: 37 Euro
  • Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)

Gültigkeit der Personalausweise

  • Für Personen unter 24 Jahren: sechs Jahre
  • Für Personen über 24 Jahren: zehn Jahre
  • vorläufiger Ausweis: maximal drei Monate

Eine Verlängerung ist bei keiner der drei aufgeführten Laufzeiten möglich.

Fragen & Antworten
Welche Möglichkeiten bietet mir der elektronische Personalausweis?

Mit der Online- Ausweisfunktion können Sie sich auch im Internet und an Automaten ausweisen. Dadurch können Sie einfacher mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen kommunizieren und müssen sich nicht mehr so viele Passwörter und Benutzernamen merken.

Mit der Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich sogar Verträge, Anträge und andere Dokumente ganz schnell, einfach und bequem online unterzeichnen.
Auf die biometrischen Daten können nur bestimmte staatliche Behörden wie Polizei, Bundespolizei, Steuerfahndungsstellen, Ausweis- und Meldebehörden zugreifen, um die Identität festzustellen.

Muss bei einem Umzug die neue Adresse in den Personalausweis?
Ja, der Personalausweis soll die aktuelle Adresse wiedergeben. Dazu kommt ein amtlicher Adressaufkleber auf die Rückseite des Personalausweises. Beim elektronischen Personalausweis wird die Adresse zusätzlich im Chip aktualisiert. Für die Adressänderung muss dieser im Original im Bürgerbüro vorgelegt werden.

Was passiert mit dem Personalausweis von Verstorbenen?

Der Personalausweis wird im Todesfalles automatisch ungültig.

  • Bei den alten Personalausweisen (ausgestellt vor November 2010) haben Sie die Möglichkeit diese an die Pass- und Ausweisbehörde zurückzugeben, wo sie entwertet und datenschutzgerecht vernichtet werden. Den entwerteten Ausweis können Sie auf Wunsch behalten.
  • Bei den elektronischen Ausweisen (mit integriertem Chip für die Online- Ausweisfunktion) wird aus Sicherheitsgründen die Rückgabe an die Pass- und Ausweisbehörde zum Vernichten empfohlen. Die Rückgabe des entwerteten neuen Personalausweises ist nicht mehr möglich.

Wenn eine Sterbeurkunde ausgestellt wird, erfährt auch die Pass- und Ausweisbehörde vom Todesfall und veranlasst die Sperrung der Online-Ausweisfunktion beim zentralen Sperrlistenbetreiber. Nur wenn der elektronische Identitätsnachweis (eID) des Ausweises gesperrt ist, kann eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden.

Wenn auch die Unterschriftsfunktion aktiviert war, muss die elektronische Signatur (QES) separat gesperrt werden. Dies kann jedoch nicht von der Behörde veranlasst werden. Dazu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem das Signaturzertifikat gekauft wurde.

Reisepass

Wer außerhalb der Europäischen Union verreisen möchte, braucht einen Reisepass.

Voraussetzungen
Einen Reisepass können Sie grundsätzlich nur persönlich bei der Passbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

Einen Reisepass für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) dürfen nur Personen beantragen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen haben. Der oder die Antragsberechtigte muss persönlich in Begleitung des oder der Minderjährigen bei uns vorsprechen, um den Reisepass zu beantragen. Sind beide Elternteile antragsberechtigt, reicht es, wenn ein Elternteil vorspricht, sofern dieser den schriftlichen Antrag des anderen Elternteils vorlegt (Zustimmungserklärung (PDF-Datei))

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass - soweit vorhanden; bei Erstbeantragung bzw. Personen, die weder in Ochsenfurt geboren noch geheiratet haben, Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde im Original)
  • Aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
  • Bei unter 18-Jährigen: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (hier (PDF-Datei))
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Besonderheiten

  • Da sich die Einreisebestimmungen häufig auch sehr kurzfristig ändern, kann für Hinweise keine Gewähr übernommen werden. Es wird daher dringend empfohlen, rechtzeitig den erforderlichen Pass zu beantragen.
  • Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Ausweisdokumentes erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in die meisten Urlaubsländer reicht für Deutsche jedoch die Vorlage des Personalausweises beziehungsweise Kinderreisepasses aus.
  • Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim Auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.

Hinweis für Vielreisende
Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten.

Express-Bestellung
Bei der Bundesdruckerei kann auch ein Reisepass im Expressverfahren bestellt werden. Die Bearbeitungszeit (Antragstellung bis Aushändigung) beträgt im Idealfall etwa drei bis vier Arbeitstage. Zusätzlich zur Gebühr muss ein Aufpreis von 32 Euro gezahlt werden.

Vorläufiger Reisepass

  • Sollten Sie den Reisepass dringend benötigen und sollte sogar die Express-Bestellung zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern akzeptiert.
  • Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen (z.B. Vorlage von Flugtickets).
  • Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim Auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.

Zweitpass

  • In der Regel dürfen Sie nicht mehrere gültige Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Für eine Ausnahme ist es notwendig, dass Sie das berechtigte Interesse an einem Zweitpass oder mehreren Pässen konkret nachweisen oder glaubhaft machen können.
  • Jeder Einzelfall wird sorgfältig geprüft. Ausnahmen werden sehr restriktiv gehandhabt.
  • Ein weiterer Reisepass ist sechs Jahre gültig.
  • Formloser schriftlicher Antrag mit ausführlicher, fundierter Begründung und Nachweisen (zum Beispiel Firmenschreiben des Arbeitgebers mit Angabe der Reiseländer und des Reisezeitpunktes; Buchungsbestätigungen für Flüge/Hotels; Einladungsschreiben; Schriftverkehr)
  • Aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)

Bearbeitungszeit

  • vier bis fünf Wochen

Hinweise zur Abholung

  • Sie erhalten einen Brief mit dem Hinweis, dass Ihr Reisepass zur Abholung bereitliegt.
  • Abholen können Sie den Pass persönlich oder ein Bevollmächtigter, dem Sie eine schriftliche Vollmacht (PDF-Datei) mitgeben (Vollmacht an Abholschreiben anhängig). Eltern von minderjährigen Kindern brauchen keine Vollmacht, um deren Pass abzuholen. Minderjährige können ihren Pass nicht selber, sondern nur zusammen mit einem Sorgeberechtigten, abholen.
  • Den Reisepass per Post zuzusenden, ist nicht zulässig.

Gebührenrahmen

  • Unter 24 Jahren: 37,50 Euro
  • Über 24 Jahren: 70 Euro
  • Vielreisende (Reisepass mit 48 Seiten): Gebühr plus 22 Euro Aufpreis
  • Express-Bestellung: Gebühr plus 32 Euro Aufpreis
  • Vorläufiger Reisepass: 26 Euro

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Girocard (EC-Karte)

Allgemeine Informationen

  • Zusätzlich zum Passfoto werden die Fingerabdrücke gespeichert.
  • Für Personen unter 24 Jahren gilt der Reisepass sechs Jahre, bei über 24-Jährigen ist er zehn Jahre gültig
  • Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Fragen & Antworten
Ich würde den alten Reisepass gerne behalten, auch wenn er ungültig ist. Geht das?


Ja, Sie dürfen Ihren entwerteten Reisepass auf Wunsch behalten. Bringen Sie Ihren alten Reisepass mit, wenn Sie den neuen abholen. Er wird dann entwertet und Ihnen wieder mitgegeben.

Können auch Kinder einen regulären Reisepass bekommen?
Ja, für Kinder kann auch ein Reisepass beantragt werden. Bei Reisen in einige Länder ist ein Reisepass sogar vorgeschrieben. 
Vorteil Reisepass: Er ist in allen Ländern gültig.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Was passiert mit dem Reisepass von Verstorbenen?
Der Reisepass wird im Todesfall automatisch ungültig. Sie haben die Möglichkeit, den Reisepass an die Meldebehörde zurückzugeben, wo er entwertet und datenschutzgerecht vernichtet wird. Den entwerteten Reisepass können Sie auf Wunsch behalten.

Bitte Beachten Sie: der Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt/verlängert

Der Kinderreisepass wurde am 01.01.2024 abgeschafft.

Alle bisher ausgestellten Dokumente behalten weiterhin ihre restliche Gültigkeitsdauer.

Eine Neuausstellung, Verlängerung oder Aktualisierung des Kinderreisepasses ist seit dem 01.01.2024 nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Fragen & Antworten

Können Kinder auch einen regulären Reisepass bekommen?
Ja. Bei Reisen in einige Länder ist dieser Reisepass sogar vorgeschrieben. 

Reisepass: er ist in allen Ländern gültig, kostet unter 24 Jahren: 37,50 Euro.

Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim Auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.

Muss ich mein Kind bei der Abholung des Reisepasses mitbringen?
Nein, Ihr Kind (auch Babys) müssen Sie nur bei der Beantragung des Passes mitbringen.  Bei der Abholung des maschinenlesbaren Passes brauchen Sie Ihr Kind nicht mitbringen.

Informationen zu Pässen für Minderjährige

Verheiratete und unverheiratete Eltern die zusammenleben
Der Antrag von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, gestellt werden.

Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein reicht aus, wenn die schriftliche Zustimmung (Zustimmungserklärung (PDF-Datei (PDF-Datei))) des anderen Elternteils vorliegt. Für die Beantragung müssen Sie grundsätzlich persönlich zusammen mit Ihrem Kind bei der Ausweisbehörde vorsprechen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wird bei folgenden Fällen angenommen

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind und zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Kann ein Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit oder anderes) die elterliche Sorge nicht ausüben, ist der andere Elternteil allein antragsberechtigt. Die tatsächliche Verhinderung ist der Pass- und Ausweisbehörde mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.

Alleiniges Sorgerecht
Sofern eine gemeinsame elterliche Sorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den oben genannten Fällen nicht vorliegt, ist dies durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei verheirateten Eltern)
  • Schriftliche Erklärung der unverheirateten Mutter, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativbescheinigung vom Jugendamt)

Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind
Obwohl seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, kann die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für unverheiratete Minderjährige ausschließlich von dem Elternteil beantragt werden, der die „Alltagssorge“ (siehe Rechtliche Grundlagen) für das Kind ausübt, da dies ein „Geschäft des täglichen Lebens“ darstellt.

Die Ausweisbehörde orientiert sich in erster Linie an den im Melderegister gespeicherten Informationen zu den Antragstellern.

Antragsberechtigt ist somit der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich – mit Zustimmung des anderen Elternteils – aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wird bei dem Elternteil unterstellt, wo das Kind mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.

Abweichend von dieser „Grundsatzregelung“ wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes nicht bei der amtlich gemeldeten Hauptwohnung unterstellt, wenn:

  • Der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt,
  • das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt werden.

In diesen Fällen besteht für den beantragenden Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, die Verpflichtung, eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils mit dem Inhalt vorzulegen, dass dieser mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes bei dem antragstellenden Elternteil einverstanden ist.

Wird das Einverständnis hierzu nicht erteilt, müssen Sie zum Antrag alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ vorlegen.

Alleinstehende, unverheiratete Mutter
Bei unverheirateten, alleinstehenden Müttern (keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes) ist die Mutter allein antragsberechtigt, da ihr grundsätzlich die (alleinige) elterliche Sorge oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht.

Alleinstehender, unverheirateter Vater
Bei der Antragsstellung ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einen familiengerichtlichen Beschluss zu erbringen. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Mutter des Kindes dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes zustimmt und der Vater zusätzlich von der Mutter bevollmächtigt wird, das Ausweisdokument in Empfang zu nehmen.

Vormund oder Pfleger
Sofern für unverheiratete Minderjährige bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Vormund oder Pfleger bestellt ist, kann nur dieser den Antrag auf Ausstellung von Ausweisdokumenten stellen. Der Beschluss des Familiengerichts ist vorzulegen.

Minderjährige in Familienpflege
Die Beantragung von Ausweisdokumenten kann allein die Pflegeperson vornehmen, wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge übertragen wurde. Als Nachweis ist der Beschluss des Familiengerichts vorzulegen.

Hinweis
Sie müssen alle Unterlagen im Original bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorlegen.

Rechtliche Grundlagen

  • §1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; ...
  • §1687 Abs. 1 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

zu beachten
Eine Auslandsreise ist mit dieser Bestätigung nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Sie sind handlungs- oder einwilligungsfähig
  • Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/ oder Mobilitätseinschränkungen nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen
  • Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Benötigte Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • Nachweis über die Erkrankung, Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung (z.B. ärztliches Attest, Bestätigung vom Pflegeheim/-dienst)
  • bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
  • bei Betreuungen: Betreuerausweis und Ausweisdokument des/der Betreuenden
  • bei Bevollmächtigung: Vollmacht und Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten

Bearbeitungszeit
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen erhalten Sie die Bestätigung sofort.

Gebührenrahmen
gebührenfrei