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Stadt Ochsenfurt

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Unten aufgeführt finden Sie mehr Informationen.

Jugendschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist gesetzlich verankert. Dabei legt der Gesetzgeber besonderen Wert auf präventive Angebote, den so genannten erzieherischen Jugendschutz.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist gemäß Kinder- und Jugendhilferecht das Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes zuständig.

Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Verlosungen

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.

Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen

Öffentliche Vergnügungen sind der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Dies können z.B. Feste, Konzerte, Theateraufführungen und ähnliches sein.

Keine Vergnügungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke bestimmt ist.

Der/Die VeranstalterIn einer Vergnügung in Ochsenfurt muss diese bei der Stadt Ochsenfurt mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung anzeigen.

Dies ist mit folgendem Formblatt möglich: 

(Antrag)

Werden bei der Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben und zubereitete Speisen verkauft, dann können Sie mit diesem Formblatt auch eine vorübergehende Gaststättengenehmigung beantragen.

Bei Großveranstaltungen soll ein detailliertes Veranstaltungskonzept mit Angaben über Rettungsdienst, Abfallentsorgung, Ordnungsdienst und einer maßstabsgetreuen Aufplanung der Veranstaltungsfläche vorgelegt werden.

Werbeanlagen und Plakatierung

Die Zulässigkeit von Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften, inklusive Infoständen bedarf einer Genehmigung. Hierfür wenden Sie sich bitte an Telefonnummer: 09331/97-25 oder per E-Mail.

Plakatierungen sind möglich in der Stadt Ochsenfurt sowie den Stadtteilen mit Ausnahme der Altstadt und der alten Mainbrücke (siehe Anlage 1).

Unerlaubt aufgestellte Werbung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

 

Eine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
  2. Plakate gelten nur dann als genehmigt, wenn darauf eine zugestellte Plakatierungsmarke angebracht ist. Plakate ohne Plakatierungsmarke werden von der Stadt Ochsenfurt entfernt.
  3. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
  4. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  5. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
  6. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
  7. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
  8. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
  9. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
  10. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  11. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 2 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
  12. Die Werbeträger müssen spätestens 1 Tag nach Veranstaltungsende abgebaut sein.
     

Gebühren: 2 Euro pro Plakat + 10 Euro Bearbeitungsgebühr, (max. 3) Großflächenplakate 50 Euro
Großflächenplakate: An drei Stadteingängen (Ecke Würzburger Straße/Friedhofsstraße Grünfläche, Ecke Abzweigung nach Hohestadt Grünfläche, Bärental Nähe Unterführung an der Südtangente Grünfläche, siehe Anlage 2) ist eine großflächige Werbung (z. B. Bauzäune, Großflächenplakate) zugelassen.

 

Zudem gilt bezüglich WAHLEN

Plakatierung Wahlen:

  • Wahltafeln an 20 festgelegten Standorten (siehe Anlage 3)
  • ein Din A 0 (oder kleiner) Plakat pro Partei/Wählergruppe ohne vorherige Genehmigung möglich
  • Parteien/Wählergruppen, welche in der vorherigen Periode im Plenum gesessen sind, erhalten eigene Spalte (ca. 90cm Breite)
  • Jede Spalte wird vom Bauhof oben links mit jeweiligem Namen der Partei/Wählergruppe beschriftet
  • Alle anderen Parteien/Wählergruppen plakatieren auf der Fläche „Sonstige“
     

Plakatierung Wahlen, Großflächenplakate:

  • Plakatierung nur an drei festgelegten Standorten möglich (Ecke Würzburger Straße/Friedhofsstraße Grünfläche, Ecke Abzweigung nach Hohestadt Grünfläche, Bärental Nähe Unterführung an der Südtangente Grünfläche, siehe Anlage 2)
  • Plakatierung nur in Bauzaungröße (ein Bauzaun pro Partei/Wählergruppe)
  • Plakatierung nur nach vorheriger Genehmigung (Antrag bis spätestens 9 Wochen vor Wahltermin)
  • Bauzäune werden anhand der Zahl der eingegangenen Anträge vom Bauhof in Längsrichtung an den bestimmten Standorten gestellt
 

Plakatierung Wahlen, allgemein:

  • Plakatierung ab 6 Wochen vor Wahltermin möglich (Sonntag, 00.00 Uhr)
  • Plakatierung entgegen der festgelegten Regelungen à Entfernung durch den Bauhof auf Kosten des Verursachenden

Anlage 1 - ausgenommene Plakatierungsflächen (PDF-Datei)
Anlage 2 - mögliche Standorte für Großflächenplakate (PDF-Datei)
Anlage 3 - Standorte der Wahltafeln (PDF-Datei)

Feuerwerk

Außerhalb des 31.12. und 01.01. jeden Jahres dürfen Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden.

Auch der Verkauf von Feuerwerkskörpern durch den Fachhandel erfolgt während des Jahres nur mit einer entsprechenden Genehmigung.
 
Soll das Feuerwerk in Ochsenfurt abgebrannt werden, so reichen Sie bitte mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin bei der Stadt Ochsenfurt einen Antrag zur gebührenpflichtigen Genehmigung ein.

Im Altstadtbereich in Ochsenfurt ist grundsätzlich ein Feuerwerk (auch an Silvester) nicht erlaubt. Die vielen historischen Fachwerkhäuser mit ihrem Gebälk könnten durch niedergehende Raketen leicht Feuer fangen. Im Umkreis von 100 Metern um Fachwerkhäuser und die beiden Kirchen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörper verboten.  

Gesetzliche Grundlagen:Sprengstoffgesetz  undSprengstoffverordnung 

Gastspiel und Zirkus

Gastspiele und Vorstellungen von Zirkussen sind momentan nicht möglich, da unser Festplatz auf unbestimmte Zeit für Veranstaltungen gesperrt ist.

Schutz der Sonn- und Feiertage

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Die Stadt Ochsenfurt kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall Befreiungen erteilen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Telefonnummer: 09331 9725 oder per Email.

Halten von Kampfhunden

Wer einen Kampfhund halten will, bedarf hierfür einer Erlaubnis. Welcher Hund als Kampfhund gilt, regelt die Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.

Hierbei wird bei verschiedene Hunderassen oder Kreuzungen mit diesen Hunderassen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet (Hunde der Kategorie 1). Unter die Kategorie 1 fallen die Rassen Pit–Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa–Inu.

Bei anderen Hunderassen wird eine Eigenschaft als Kampfhund zwar grundsätzlich auch vermutet, jedoch kann der Besitzer der Behörde nachweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv oder gefährlich ist (Hunde der Kategorie 2). Zu diesen Rassen zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

Ochsenfurter BürgerInnen, die einen Kampfhund halten möchten, beantragen die Erlaubnis (bei Hunden der Kategorie 1) oder die Befreiung von der Erlaubnispflicht (bei Hunden der Kategorie 2) bei der Stadt Ochsenfurt. 

Wildschaden

Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.

Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen, so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung), besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken. Sie sind regulär bejagbar und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig. Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden. Der Wildschaden, der in bestimmten Bereichen wie z.B. Obstgärten im Erwerbsgartenbau (nicht Hausgärten) oder auch Christbaumkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 BJagdG).

Wer ersetzt den Wildschaden?
Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem/der geschädigten GrundstückseigentümerIn zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.

Wer darf Wildschadensersatz fordern?
Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der/die geschädigte GrundstückseigentümerIn oder Nutzungsberechtigte. Dem/der GrundstückseigentümerIn kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er/sie Schutzmaßnahmen, die der/die Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.

Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?
Der Wildschaden kann gemäß § 25 Abs. 4 AVBayJG ohne Vorverfahren durch Vereinbarung geregelt werden. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen RevierinhaberIn und Geschädigtem/Geschädigter geregelt. Der geringste Aufwand an Zeit und Kosten entsteht, wenn sich die Beteiligten untereinander einigen.

Ist zu befürchten, dass eine Einigung nicht zustande kommt, sollten die Wildschäden zusätzlich bei der Stadt angemeldet und dabei die Meldefristen unbedingt eingehalten werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Parteien sich nicht einigen können.

Die Meldefrist beträgt eine Woche nachdem der/die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Die Meldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der/die WaldbesitzerIn die Winterschäden bis zum Stichtag 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Stadt gemeldet haben.

Die Meldung muss folgende Angaben erhalten:

  • Name und Anschrift
  • Grundstück, Gemarkung, Flurnummer, Jagdrevier
  • Art des Schadens
  • Schadenseintritt
  • Schadwild
  • Ersatzpflichtiger
  • Unterschrift
  • Skizze von Grundstück mit eingezeichneter Schadfläche
  • Schätzung mengenmäßige Schadfläche

Wie geht es weiter, wenn der Schaden rechtzeitig gemeldet wurde und keine Einigung zu Stande kommt? 
Das Vorverfahren beginnt zu laufen. Die Stadt hat unverzüglich einen Termin am Schadensort anzuberaumen, um nochmals auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken (§ 26 Abs. 1 AVBayJG). Zu diesem Termin werden der/die Geschädigte und der/die Ersatzpflichtige geladen. Kommt eine Einigung zustande, wird eine Niederschrift gefertigt.

Ein/e SchätzerIn wird erst hinzugezogen, wenn ein/eine Beteiligter/Beteiligte dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder andere Gründe es erfordern.

Jeder der Beteiligten kann verlangen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin, festgestellt werden soll. Der Termin kurz vor der Ernte soll dazu dienen, die durch den Wildschaden verursachten Qualitäts- und Quantitätsverluste im Ertrag exakt feststellen und damit auch die Wildschadensberechnung möglichst genau vornehmen zu können.

Was ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt?
In diesem Fall, muss die Stadt unverzüglich einen neuen Termin ansetzen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG). Spätestens in diesem Fall, muss sie eine/n SchätzerIn beiziehen. Dadurch entstehen höhere Kosten.

Auf der Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid (§ 27 Abs. 3 AVBayJG), in dem festgelegt wird, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zusteht. Außerdem enthält der Vorbescheid eine Kostenregelung. Die Stadt entscheidet auch darüber, wer die Kosten des/der Schätzers/Schätzerin zu tragen hat. Der/Die Ersatzberechtigte ist gegebenenfalls an den Kosten zu beteiligen. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie Klage beim Amtsgericht erheben (Art. 47 a Abs. 1 Satz 5 BayJG).

Rattenbekämpfung

Das Sichten einzelner Ratten spricht nicht direkt für einen Rattenbefall von dem eine gesundheitliche Gefahr im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgeht. Hinweise für einen Rattenbefall sind z. B. Löcher, Rattenkot, Nageschäden, Gangsysteme und das Auftreten von mehreren Ratten insbesondere tagsüber, denn Ratten sind eigentlich scheu und nachtaktiv.

Sollten Sie einen Rattenbefall auf städtischen Grundstücken (z.B. Gehwege, Straßen, Straßenbegleitgrün, Spielplätze, öffentliche Grünflächen) oder an städtischen Gebäuden (z.B. Schulen oder Kindergärten) feststellen, können Sie sich gerne telefonisch Telefonnummer: 09331 97-25 oder per E-Mail an uns wenden.

Sollten Sie einen Rattenbefall auf Privatgrundstücken feststellen, wenden Sie sich bitte an den/die GrundstückseigentümerIn. Sofern Ihnen der Eigentümer nicht bekannt ist, wenden Sie sich an die BewohnerInnen des betroffenen Grundstückes und informieren Sie diese über den Missstand, sodass diese den/die VermieterIn informieren können.

Falls der/die GrundstückseigentümerIn bzw. Grundstücksberechtigte nach Ihrer Mitteilung nicht tätig wird, können Sie uns den Rattenbefall telefonisch Telefonnummer: 09331 97-25 oder per E-Mail melden.

Entfernen von abgemeldeten Fahrzeugen

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (Artikel 18b) dürfen nicht zugelassene bzw. abgemeldete Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden. Die Stadt bzw. die Polizei kennzeichnen solche Fahrzeuge zunächst mit einer Plakette.

Diese informiert den/die BesitzerIn darüber, dass das abgemeldete Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf und das Fahrzeug deshalb unverzüglich zu entfernen ist.

Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so lässt die Stadt Ochsenfurt – nach Ablauf bestimmter Fristen – das Fahrzeug abschleppen.

Sollte Ihnen ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder ohne Zulassung auffallen, so können Sie uns dies gerne telefonisch (Telefonnummer: 09331/97-25) oder per E-Mail mitteilen.

Erlaubnis für Straßenmusik

Die Stadt Ochsenfurt begrüßt alle Straßenmusiker, welche durch Ihre musikalische Unterhaltung zu einem angenehmen Aufenthalt in der Ochsenfurter Altstadt beitragen.
Um jedoch eine Belästigung der Anlieger und eine Behinderung des Straßen-und Fußgängerverkehrs auszuschließen, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich die vom Ordnungsamt der Stadt Ochsenfurt erteilt wird.


Folgende Hinweise bzw. Bedingungen sind zu beachten:

1. Der jeweilige Standplatz ist spätestens nach 45 Minuten zu wechseln (Entfernung mindestens 100 Meter) und darf am gleichen Tag nicht mehr benutzt werden.

2. Elektroakustische Verstärkeranlagen (Lautsprecher, Verstärker, Megaphon u. ä.) und verstärkte Instrumente dürfen nicht verwendet werden.

3. Lärmintensive Instrumente (z. B. Trommeln) und Musikgruppen werden nicht zugelassen.

4. Nicht gestattet ist der Einsatz von Tieren im Zusammenhang mit dem Musizieren.

5. Auftritte dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen.
 

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese beträgt 5,00 € pro Tag und höchstens für drei aufeinanderfolgende Tage.

Polizei und Ordnungsamt sind ermächtigt, musikalische Darbietungen zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs oder zur Vermeidung von Belästigungen oder zum Schutz der Anwohner erforderlich wird.

Vorabreservierungen und weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer: 09331/97-25 oder per m.wirth(@)stadt-ochsenfurt.de.

http://www.ochsenfurt.de/