Gestaltungssatzung / Erhaltungssatzung
Die Altstadt von Ochsenfurt ist ein Denkmal historischer Städtebaukunst mit einem in seiner Geschlossenheit einmaligen Stadtbild. Der Charakter des Stadtbildes wird durch die zahlreichen Einzelbaudenkmäler geprägt, die innerhalb der Altstadt liegen. Die Bewahrung und Pflege dieses Gesamtdenkmals ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang, dem sich die Stadt besonders verpflichtet fühlt. Die Stadt Ochsenfurt hat im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des Charakters des historischen Stadtbildes eine Gestaltungssatzung beschlossen.
Um die wertvolle und ortsbildprägende Wirkung der Altstadt von Ochsenfurt auch zukünftig in dieser Form zu erhalten, wurde zu deren Schutz eine Erhaltungssatzung aufgestellt. Die rechtliche Grundlage für diese Satzung ist der § 172 BauGB. Die Erhaltungssatzung ist nicht zu verwechseln mit der Gestaltungssatzung.
Die Gestaltungssatzung hat neben dem Schutz oder der Pflege des Ortsbildes auch das äußere Erscheinungsbild von einzelnen baulichen Anlagen im Fokus. Das Maß von Gestaltungsvorgaben ist hier im Gegensatz zur Erhaltungssatzung wesentlich konkreter, so können durch eine Gestaltungssatzung auch die Gliederung von Fenstern oder die Farbe von Eingangstüren bestimmt werden.
Die Erhaltungssatzung hat zum Ziel, den Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Es sollen durch die Erhaltungssatzung das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild geschützt sowie städtebaulich bedeutsame Anlagen erhalten werden. Das Gebiet bzw. der städtebauliche Zusmmenhang stehen immer im Vordergrund. Gestalterische Vorgaben können somit nur getroffen werden, wenn diese sich städtebaulich auswirken.
Konkret bedeutet eine Erhaltungssatzung für Eigentümer im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, dass die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Errichtung eines Gebäudes genehmigungspflichtig sind und damit eines Antrages bedürfen. Die Stadt Ochsenfurt prüft dann, ob die aufgestellten Erhaltungsziele für das Gebiet durch die Planung gestört werden oder nicht und entscheidet entsprechend über die Zulässigkeit. Auch baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie beispielsweise Fassadensanierung oder Erneuerung von Dächern sind im Gebiet der Erhaltungssatzung damit genehmigungspflichtig und bedürfen der Abstimmung mit der Stadt Ochsenfurt.
Gestaltungssatzung 01.11.2024 (PDF-Dokument, 3,27 MB, 24.10.2024)
Bekanntmachung Gestaltungssatzung vom 24.10.2024 (PDF-Dokument, 80,02 KB, 24.10.2024)
Erhaltungssatzung 01.11.2024 (PDF-Dokument, 305,05 KB, 24.10.2024)
Bekanntmachung Erhaltungssatzung vom 24.10.2024 (PDF-Dokument, 96,28 KB, 24.10.2024)